AGB

amko metallservice GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
der Firma amko metallservice GmbH
Schwarzmühlenstraße 102d | 45884 Gelsenkirchen

1. Allgemeines

Für unsere sämtlichen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehend aufgeführten Bedingungen.

Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige formularmäßige Bedingungen des Käufers/Bestellers werden von uns nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich mit uns vereinbart und schriftlich gegenbestätigt wurden.

Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preis-/Angebotslisten sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise/Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten ab Werk oder Lager und zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Frachtfrei gestellte Preise gelten unter Voraussetzung ungehinderter Erreichbarkeit durch Bahn, Schiff oder Kraftfahrzeuge auf normalem Frachtweg. Vom Besteller zu vertretende Fehl- oder Mehrfrachten gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers.

Unsere Lieferungen und Leistungen sind, wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, am 14 Tage nach Lieferung spesenfrei und ohne Skontoabzug in der Weise zu bezahlen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Gegen unsere Forderung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte werden nur anerkannt, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind.

Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber angenommen, daß eine Diskontierung möglich ist. Bei Hereinnahme von Wechseln berechnen wir Diskont und Spesen in Höhe der jeweiligen Banksätze.

Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu berechnen. Bei Zahlungsrückständen, die auf eine Gefährdung unserer Forderungen hindeuten, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Ferner behalten wir es uns für diesen Fall vor, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erledigen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig entstehender Forderungen oder Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen bleibt das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne daß für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Für den Fall, daß der Käufer/ Besteller Alleineigentümer der neuen Sache wird, überträgt er uns schon jetzt Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware an der neuen Sache und wird diese unentgeltlich für uns verwahren.

Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, tritt uns jedoch hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, weiterveräußert, sind uns die entstehenden Forderungen in voller Höhe abgetreten. Bei Weiterveräußerung nach Verarbeitung oder Verbindung mit fremder Ware tritt der Käufer/Besteller uns schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Käufer/Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Er ist auf Verlangen verpflichtet, uns die Höhe der abgetretenen Forderungen und deren Schulden Mitteilung bekanntzugeben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung unserer Forderung durch den Käufer/Besteller eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderungen um mehr als 10%, sind wir verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung

eines Zurückhaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Abtretung von Ansprüchen

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen abzutreten. Im Falle der Abtretung unserer Ansprüche an einen Dritten, sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den Dritten zu leisten, an den wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abgetreten haben.

In diesem Fall haben wir auch unser Vorbehaltseigentum auf den Dritten übertragen.

Gerichtsstand, im Falle der Abtretung unserer Ansprüche an einen Dritten, ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder der Sitz des Dritten.

5. Lieferfristen/Versand

Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben wurde. Die Fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Abklärung aller Einzelheiten des Auftrages. Bei Streik, Aussperrung, Aus- und Einfuhrverboten oder sonstigen Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten.

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Versandweg und Beförderungsmittel unserer Wahl überlassen.

Bei Lieferung ab Werk ist versandfertig gemeldete Ware innerhalb von 4 Tagen abzurufen. Danach sind wir berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Kosten des Käufer/Bestellers einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeigneten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.

Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr auf den Besteller/Käufer über.

6. Gewährleistung/Haftung

Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitungen nachzumelden. Die beanstandete Ware oder Proben davon ist uns auf Verlangen unverzüglich zur Mängelprüfung zur Verfügung zu stellen.

Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern Ersatz. Stattdessen können wir nach unserer Wahl auch nachbessern oder den Minderwert ersetzen. Im Falle der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung tragen wir Ein-, Aus- oder Umbaukosten sowie Bearbeitungskosten nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach, steht dem Käufer/Besteller das Recht auf Rückabwicklung (Wandlung) des Vertrages zu.

Die Gewährleistung erlischt, wenn vor Mängelprüfung und ohne unsere vorherige Zustimmung Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden und eine Ersatzlieferung/Nachbesserung deswegen nicht möglich ist.

Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen diesen Schaden abzusichern.

Im übrigen haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien sowohl für die Lieferung und Leistung wie auch für die Zahlung ausschließlich unser Firmensitz. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, gegebenenfalls auch das für den Käufer/Besteller allgemeine zuständige Gericht anzurufen.

8. Sonstiges

Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen Kaufrechts (EAG, EKG) sowie des Vertragsgesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (ZISG) finden keine Anwendung.

Von der Unwirksamkeit einer Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Anstelle der rechtlich unwirksamen Bestimmung soll dann gelten, was in rechtlich zulässiger Form dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.